Die Juristin Jacqueline Neumann erklärt im Interview, dass der Gesetzgeber die Grundrechte auch im digitalen Raum stärken müsse. Dabei geht es nicht um die sonst häufig diskutierten Fragen der Einschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit durch die Löschpraktiken von Facebook, die Regeln von Twitter oder durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), sondern um eine effektivere Bindung der von deutschen Behörden und Amtsträgern betriebenen Social-Media-Accounts an Recht und Gesetz.
Warum die Regierung ihre Kritiker nicht auf Facebook oder Twitter sperren darf
netzpolitik.org: Frau Neumann, Sie haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Sperrungen bei Twitter durch Amtsträger, Behörden oder andere staatliche Stellen rechtlich zu bewerten sind. Können Sie kurz erklären, worin sich der Twitter-Account etwa eines Amtsträgers oder einer Behörde von dem einer Privatperson unterscheidet, vor allem wenn es darum geht, andere Accounts zu sperren?
Jacqueline Neumann: Aus rechtlicher Sicht ist die Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Twitter-Accounts zentral. Es sind zwei unterschiedliche Kategorien.
In Kategorie eins fallen Accounts von Ministerien oder Behörden, beispielsweise von Polizeibehörden. Als amtliche Accounts unterliegt ihr Betrieb der Grundrechtsbindung. Damit ist gemeint, dass der zuständige Behördenmitarbeiter die im Grundgesetz garantierten Rechte der Bürger beachten muss, wie zum Beispiel das Recht auf Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit, und nicht nach Gutdünken Kommentare löschen oder Nutzer blockieren darf.
Dann gibt es neben den Behörden-Accounts noch zahlreiche Accounts von Amtsträgern, die wie Außenminister Heiko Maas (SPD) und Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf ihrem Twitter-Profil ausdrücklich ihre Regierungsämter nennen. Hier hat man es auch mit eindeutig amtlichen Accounts zu tun. Solche Accounts kann man in der Regel immer dann in die Kategorie eins sortieren, wenn auf dem Twitter-Account das Staatsamt des Betreibers genannt wird, Staatssymbole wie Flaggen oder Wappen dargestellt werden, amtliche Informationen verbreitet werden, der betreffende Account in amtliche Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder Personen aus der Pressestelle der Behörde eingesetzt und somit öffentliche Mittel für den Betrieb des Accounts verwendet werden.
netzpolitik.org: Was ist die zweite Kategorie?
Jacqueline Neumann: Der Kategorie zwei sind all die Accounts von Politikern zuzuordnen, die entweder kein Staatsamt haben oder den Account ausschließlich für nicht amtsbezogene Nachrichten nutzen. Hierunter fällt die Kommentierung des letzten Katzenvideos wie auch die Tätigkeit von Amtsträgern für Parteien, Vereine und alle Arten von Nichtregierungsorganisationen.
Zusammengefasst: Der Betreiber eines Accounts aus der ersten Kategorie muss sich bei seinem Umgang mit anderen Accounts an die genannten Grundrechte halten. Dagegen kann der Betreiber eines Accounts aus der zweiten Kategorie andere Accounts blockieren, quasi wie es beliebt.
netzpolitik.org: Ist das Bedienen eines Twitter-Accounts eines Amtsträgers aus Ihrer Sicht eine Amtshandlung, und wenn ja, was folgt daraus?
Jacqueline Neumann: Ja, und zwar nicht nur aus meiner Sicht. Rechtlich betrachtet ist jeder Social-Media-Account eines Amtsträgers oder einer Behörde eine öffentliche Einrichtung virtueller Natur. Zu dieser virtuellen öffentlichen Einrichtung haben grundsätzlich alle Bürger gleiche Zugangsrechte.
Manche Behörden meinen, das Blockieren von Nutzern bedürfe keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Unumstritten ist, dass das Blockieren einen Grundrechtseingriff darstellt, wie ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ausgeführt hat. Der Staat ist auch im digitalen Raum an die Grundrechte gebunden.
Der thüringische Ministerpräsident Ramelow und die Twitter-Sperre
netzpolitik.org: Ist denn immer klar, ob ein Twitter-Account amtlich oder privat betrieben wird?
Jacqueline Neumann: Nein, das ist es nicht. Es gibt so gesehen in Ergänzung zu den zwei genannten Kategorien noch eine weitere Kategorie – ich nenne sie mal Null-Kategorie, wenn der Betreiber meint oder vorgibt, seinen Account privat zu betreiben, ihn jedoch amtlich und dienstlich nutzt. Zu jedem Account muss letztlich geklärt werden – im Zweifel vor Gericht –, ob der Account in Kategorie eins oder zwei fällt. Daraus leiten sich dann ganz unterschiedliche rechtliche Konsequenzen ab. Unterliegt der Betreiber der Grundrechtsbindung, weil amtlich, oder unterliegt er ihr nicht, weil privat? Einen solchen Fall hatten wir 2019 gegen den thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow vor Gericht gebracht. Er hatte zuvor den Account unseres Rechtsinstitutes gesperrt.

netzpolitik.org: Sie hatten den thüringischen Ministerpräsidenten Ramelow wegen der Twitter-Sperre verklagt. Auf seinem Twitter-Profil sieht man jedoch, dass er sich dort nicht als Ministerpräsident mit amtlichem Account vorstellt, sondern ganz privat als „Mensch“. Warum ist er dort trotzdem nicht nur Privatperson?
Jacqueline Neumann: Eine Selbstbezeichnung als „Mensch“ ist keinesfalls ausreichend für die Einstufung als privater Account. Damit kann man nicht die rechtlichen Konsequenzen eines amtlichen Accounts unterlaufen.
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, die Steuerfahndung erhält einen dicken Stapel Beweise, dass es sich bei jemandem, nennen wir ihn Herrn Ramelow, um einen Steuerhinterzieher handelt. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt die Einleitung von Ermittlungen und eine Hausdurchsuchung, was der Richter jedoch ablehnt, weil Herr Ramelow auf seiner Tür einen Aufkleber angebracht hat: „Ich bin Steuerzahler“. Ebenso wenig kann sich ein Amtsträger Recht und Gesetz entziehen, wenn er auf seinem Twitter-Account den virtuellen Aufkleber „Hier bin ich privat“ oder hier bin ich „Mensch“ anbringt.
Amtsträger können sich ihrer Grundrechtsbindung nicht schlicht dadurch entledigen, dass sie vorgeben, ihr Twitter-Konto privat zu betreiben und nicht in amtlicher Funktion.
In der Anlage zu unserer Klage gegen den Ministerpräsidenten hatten wir entsprechende Belege für eine amtliche Nutzung des Twitter-Accounts beigefügt. Damit hätte eine mögliche Verteidigung von Ramelow, dass er seinen Account bereits im Februar 2009 – vor dem Amtsantritt als Ministerpräsident – eingerichtet hatte und nur privat nutze, nicht gegriffen.
Netzpolitischer Präzedenzfall?
netzpolitik.org: Warum hatte Ramelow Sie gesperrt?
Jacqueline Neumann: Den genauen Grund kenne ich nicht. Als der Ministerpräsident unseren Instituts-Account gesperrt hat, lag offenkundig und nachweisbar kein Verstoß gegen eine Netiquette oder gar gegen Strafgesetze oder das Grundgesetz vor. Im Gegenteil, wir hatten ja den Ministerpräsidenten auf einen Verfassungsbruch durch seine Regierung aufmerksam gemacht. Konkret hatten wir anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Weimarer Verfassung versucht, ihn an seine Amtspflicht zu erinnern, die grundgesetzwidrigen Dauerzahlungen an die Kirchen in Form der Staatsleistungen zu beenden – also rein sachliche Kritik. Die Details kann man gern in der aktuellen Ausgabe der „Vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik“ nachlesen.
netzpolitik.org: Wie hat Ramelow sein Sperrverhalten begründet? Und wie ging die Klage aus?
Jacqueline Neumann: Der Ministerpräsident begründete weder die Sperrung noch hob er sie trotz mehrfacher Nachfrage und öffentlicher Kritik auf. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch scheiterte trotz gegenteiliger Ankündigung seiner Staatskanzlei noch am Fristtag. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Staatsminister im Außenministerium, Niels Annen, seine Blockade gegen einen Journalisten der Jerusalem Post in diesem Stadium wieder aufgehoben. Nicht so der Ministerpräsident.
Abgesehen von der Durchsetzung unserer Interessen sahen wir daher die Möglichkeit, einen netzpolitischen Präzedenzfall zu schaffen, und reichten Klage ein. Diese lag dann einige Monate in Thüringen vor Gericht. Sodann erklärte sich das aus unserer Sicht für die Angelegenheiten des thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow zuständige Verwaltungsgericht Weimar jedoch für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an ein für die Privatperson Bodo Ramelow zuständiges Amtsgericht, womit zunächst weitere Wochen ins Land gingen. Bevor es jedoch zu einer Gerichtsentscheidung kam, entsperrte der Ministerpräsident unseren Account wieder. Damit war unser Schutzbedürfnis entfallen und einer abschließenden gerichtlichen Klärung die Grundlage entzogen. Die Klage musste beendet werden.
Ramelow selbst teilte lediglich zwischenzeitlich über Twitter mit, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen habe, weil der Ministerpräsident auf seinem Account auf staatliche Insignien verzichte und sich dort als „Mensch“ bezeichne. Inhaltlich oder zu seinem Verhalten äußerte er sich nicht.
(Update: Der Ministerpräsident äußert sich in den Kommentaren mit einer anderen Darstellung.)
netzpolitik.org: Immerhin hatte er die Sperre zurückgenommen, vielleicht gar aus Einsicht?
Jacqueline Neumann: Man könnte ihm zugutehalten, dass er es zunächst juristisch vielleicht nicht besser wusste oder aus einem Impuls heraus unseren Account sperrte. Andere Nutzer, die ebenfalls von Ramelow gesperrt worden waren, nachdem sie unseren Tweet retweetet hatten, gaben aber an, von ihm nicht wieder entsperrt worden zu sein. Daran sieht man: Die Meinungsfreiheit stirbt scheibchenweise.
Mit Blick auf die Art und Weise, wie er die Sperre zunächst aufrechterhielt, und dass er als erfahrener twitternder Politiker die Plattform seit über zehn Jahren gezielt politisch nutzt, liegt wohl eher ein rechtsstaatlich äußerst bedenkliches Verhalten des Ministerpräsidenten vor, das eine gerichtliche Bewertung verdient gehabt hätte.
netzpolitik.org: Aber durch das Aufheben der Sperre konnte der Rechtsweg nicht beschritten werden?
Jacqueline Neumann: Ja, und ein solches Politikerverhalten kann derzeit leider noch reüssieren. Man kann, wie Ramelow oder Annen den Exit nehmen und entsperren, bevor vom Betroffenen ein Gerichtsurteil erwirkt werden kann. Mit der Entsperrung ist dem Betroffenen das Rechtsschutzbedürfnis entzogen. Es ist machbar, nach ein paar Tagen den missliebigen Account erneut zu blockieren und den Schweinezyklus erneut zu starten. Nicht jeder Bürger kann juristisch und finanziell so dagegenhalten wie unser Rechtsinstitut. Und auch uns war es am Ende nicht möglich, zu einer Gerichtsentscheidung zu kommen.
Der Fall Ramelow zeigt, dass es für manche Politiker attraktiv zu sein scheint, einen Graubereich zu schaffen. Die für unsere Grundrechte toxische Kombination besteht darin, unter dem Deckmantel eines privaten Accounts einen amtlichen Account zu führen und andere Accounts nach eigenem Belieben willkürlich und ohne Rechtsschutz sperren zu können.
Ich finde, dieser Graubereich sollte gesetzlich geschlossen werden. Es geht um die großen Grundrechtsfragen der Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit und die Vereinbarung der Spielregeln im Verhältnis von Bürger und Regierung auf den wichtigen Social-Media-Plattformen.
Verlässliche Daten über die Anzahl von Sperren sind bislang Mangelware
netzpolitik.org: Die letzte Auskunft der Bundesregierung dazu, wie viele Ministerien und Bundesbehörden auf Twitter andere Accounts sperren, ist bereits zwei Jahre alt und gibt 268 blockierte Accounts an. Können Sie einen Trend ausmachen, ob diese Sperrungen zu- oder abnehmen?
Jacqueline Neumann: Eine systematische und aktuelle Erfassung des Sperrverhaltens der Bundesregierung ist nicht bekannt. Die Bundesregierung antwortete jedenfalls auf die Anfrage der Opposition, dass die Bundesressorts selbständig über die Kriterien für Sperrungen entscheiden. Als allgemeine Kriterien nannte die Regierung die Verhinderung der Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte oder einen Verstoß gegen die Netiquette. Letzteres deutet auf Gutdünken hin, ist also rechtsstaatlich inakzeptabel.
Denn es ist so: Private Unternehmen dürfen sich im Rahmen der Privatautonomie eigene Regeln und AGBs geben. Staatliche Behörden haben keine Privatautonomie und dürfen das nicht. Der Staat und seine Repräsentanten dürfen ihre Verpflichtung auf die Grundrechte nicht durch Netiquette-AGBs einschränken. Noch dazu sind die Theorie und Praxis sogar innerhalb der Bundesregierung sehr unterschiedlich. Manche Behörden zeigen große Transparenz, andere wiederum kaum. Zudem sollte man auch die Behörden in den Ländern und Kommunen in den Blick nehmen. Denken wir nur an all die Accounts, die von Polizeibehörden unterhalten werden. Aktuelle verlässliche Daten über die Anzahl von Sperren und Trends sind bislang also Mangelware.
netzpolitik.org: Sollte die Bundesregierung die Daten zu Sperrungen offenlegen?
Jacqueline Neumann: Jede Behörde weiß, wie viele und welche Accounts sie auf Twitter gesperrt und welche Kommentare sie auf Facebook gelöscht hat. Zwar haben richtigerweise die Speicherung und Auswertung von Daten der Twitter-Follower enge Grenzen. Aber Daten darüber, wie viele Accounts und aus welchen Gründen sie gesperrt wurden, sollte die Öffentlichkeit erfahren und in einer freiheitlichen Demokratie diskutieren dürfen.
Als Bürger oder private Organisation ist man auf die Mitwirkung und Offenheit der Behörden angewiesen – und auf effektive parlamentarische Kontrolle und Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. So hatte der Regierende Bürgermeister Berlins im letzten Jahr laut einer Informationsfreiheitsgesetz-Anfrage von seinen 11.400 Twitter-Followern knapp neunzig Accounts blockiert. Es handelt sich dabei nicht notwendigerweise um neunzig Bürger, sondern es sind wahrscheinlich auch Bots oder Mehrfach-Accounts darunter. Unklar ist, warum die Sperrungen erfolgten.
Aus dem Bereich der Polizeibehörden hatte allein die Hamburger Polizei nach eigenen Angaben über fünfhundert Twitter-Accounts blockiert. Diese Zahl ist allerdings schon über zwei Jahre alt und nicht weiter qualifiziert.

Es wäre auch sinnvoll, die internen Richtlinien zum Betrieb der Social-Media-Accounts systematisch auszuwerten und mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage zu versehen. In Einzelfällen hat das Informationsfreiheitsgesetz bereits Licht ins Dunkel gebracht. So kann man die Richtlinien für die Twitter-Nutzung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bei FragDenStaat nachlesen. Inhaltlich sind diese BSI-Richtlinien übrigens ein positives Beispiel. Eigentlich wäre aber eine umfassende und regelmäßige Berichterstattung eine Aufgabe von Bund und Ländern.
netzpolitik.org: Wie werden Sperrungen typischerweise begründet?
Jacqueline Neumann: Im Fall Ramelow erhielten wir wie gesagt keine Begründung. Grundsätzlich kann es rein logisch nur vier Begründungskategorien geben, dass eine Behörde einen anderen Facebook-Kommentar löscht oder einen anderen Twitter-Account blockiert. Erstens ein Gesetzesverstoß, zweitens ein Verstoß gegen Netiquette, drittens einen wie auch immer motivierten Willen und Wunsch des Betreibers, sich eine Bubble zu schaffen, beispielsweise wenn die Behörde sich gestört fühlt oder nicht mit unliebsamer Kritik konfrontiert sein möchte, und schließlich viertens ein menschliches oder technisches Versagen.
Klar ist: Nur ein Gesetzesverstoß rechtfertigt einen dauerhaften Eingriff in das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit. Problematisch ist die verbreitete Praxis, dass staatliche Stellen eigene Netiquette und interne Richtlinien entwerfen. Hier stellen sie eigene hausgemachte Regeln auf, teilweise in Orientierung an den Inhalten der AGB der genutzten sozialen Netzwerke, in denen sie Straftatbestände wie „Beleidigung“ mit rechtlich unbestimmten Begriffen wie „Hass“ und „Provokation“ vermischen und diese Gemengelage zum Maßstab für Grundrechtseingriffe machen.
Wenn Behörden die „Provokation“ als Kriterium für eine Sperrung und damit den Eingriff in die Grundrechte eines Nutzers heranziehen, missachten sie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn Meinungsäußerungen dürfen zweifelsfrei provozieren. Problematisch ist nicht zuletzt, dass die Nennung der Gründe für Grundrechtseingriffe vorenthalten werden kann und die Behörden nicht systematisch dem zuständigen Parlament oder der Öffentlichkeit Rechenschaft ablegen.
„Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“
netzpolitik.org: Eine Sperrung bedeutet ja noch keinen Ausschluss von der Möglichkeit, Twitter-Inhalte zu lesen, wohl aber von der Möglichkeit des Kommentierens durch den von der Sperrung betroffenen Account. Sollten offizielle Accounts von Bundesbehörden und Amtsträgern jede Art von Kommentierung zulassen?
Jacqueline Neumann: Nein, jede Art von Kommentierung sollte nicht zugelassen werden und ist es auch nicht. Die zulässige Grenze des Meinungsaustausches und damit auch der Kommentierung ergibt sich aus der Verfassung und den Gesetzen. Um es klar zu sagen: Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenze in Normen des Strafrechts und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht anderer Nutzer, und es ist gut, wenn Strafverstöße wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung unterbunden werden.
Insgesamt scheint mir, dass auf dem „Neuland“ des Internets in der Politik und der Justiz noch das Verständnis dafür wachsen muss, dass es vor dem Grundgesetz gleichgestellt sein muss, ob sich ein Bürger in einer analogen Diskussion mit einem Amtsinhaber oder einer Behörde oder in einer virtuellen Diskussion auf einem Twitter-Kanal befindet.
Für eine kritische Meinungsäußerung wurden wir zwar von Ministerpräsident Ramelow auf Twitter gesperrt. Es wäre jedoch kaum denkbar, dass ein Mitglied unseres Instituts für dieselbe Meinungsäußerung vom Ministerpräsidenten oder den Saaldienern bei einer Podiumsdiskussion aus dem Veranstaltungsraum geworfen worden wäre. Um dieses Verständnis zu fördern und im Sinne der Bürger abzusichern, halte ich die Überlegung für interessant, dass ergänzend zu den strafrechtlichen Verboten die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung eines Hausverbots in analogen Einrichtungen auf virtuelle Einrichtungen übertragen werden. Dann könnte der Ministerpräsident oder eine Behörde einen Account nur dann sperren und ein digitales Hausverbot erteilen, wenn sie darlegen, dass ansonsten die Öffentlichkeitsarbeit nachhaltig gestört würde und eine Gefahr wiederholter Beeinträchtigungen bestünde.
netzpolitik.org: Wo sehen Sie konkret die Grenzen der Meinungsfreiheit?
Jacqueline Neumann: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Grundrecht immer sehr hochgehalten und gesagt, dass bei Staatsschutznormen besonders sorgfältig zwischen einer Polemik und einer böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werden muss. Hintergrund ist, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit in der Geschichte hart erkämpft werden musste, um das Recht der Kritik der Bürger an den Regierenden und den Mächtigen zu schützen.
In jedem Fall darf es keine Rolle spielen, ob der Tweet von der Behörde oder dem twitternden Amtsträger als begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Alle Äußerungen, mit denen wertend Stellung bezogen wird und die kein Strafgesetz verletzen, sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Äußerungen verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie aus Sicht des Adressaten scharf und überzogen vorgetragen werden.
Da die Meinungsfreiheit konstitutiv für unsere freiheitliche Demokratie ist, müssen Beschränkungen auch verhältnismäßig sein. Eine Blockade auf Twitter kann deshalb nur die ultima ratio sein.
Mal abgesehen von dem gänzlich indiskutablen Sperrverhalten eines Ministerpräsidenten Ramelow scheint es mir, dass insbesondere aus dem Gebiet der Behörden-Netiquette ein unguter Mischmasch aus rechtlich relevanten und rechtlich irrelevanten Kriterien für Sperrungen angeführt wird. Darin kann die Meinungsfreiheit untergehen.
netzpolitik.org: Wie würden Sie das Problem auflösen, dass sich Behörden jeweils ihre eigenen Standards basteln?
Jacqueline Neumann: Durch ordentliche Verfahrensregeln. Die deutsche Justiz hat sich von den Verwaltungsgerichten bis hoch zum Bundesverfassungsgericht wiederholt zu inhaltlichen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit von Behörden im Internetzeitalter geäußert. So darf eine Behörde via Twitter informieren, sofern sie dies inhaltlich richtig, sachlich und neutral tut.
Jedoch liegen noch keine verlässlichen und transparenten Verfahrensregeln für die Behörden vor. Eine wie auch immer von den amtlichen Account-Betreibern ausgestaltete Netiquette reicht nicht aus. Geeignete gesetzliche Vorgaben wären von den Landtagen für die Landesbehörden und vom Bundestag für die Bundesbehörden zu erlassen. Darin sollte geregelt sein, wer unter welchen Voraussetzungen von wem wie lange gesperrt werden darf, wann eine Überprüfung der Sperrung stattzufinden hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Betroffenen zur Verfügung stehen. Auch stellt sich die Frage einer Anhörungs- und Begründungspflicht durch die Behörde, wenn gesperrt werden soll. In einem Rechtsstaat bedürfen die Eingriffe der Exekutiven in die Grundrechte der Bürger einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont.
netzpolitik.org: Sehen Sie neben solchen Verfahrensregeln zur Stärkung der Informations- und Meinungsfreiheit noch weitere Ansatzpunkte zur Verbesserung?
Jacqueline Neumann: Ich finde es spannend, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Grundrecht auf eine gute Verwaltung verankert ist. Die EU-Verwaltung ist verpflichtet, schriftliche Anfragen der EU-Bürger zu beantworten. Dasselbe gilt für juristische Personen wie Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Unternehmen. Dieses EU-Recht umfasst aber nicht die deutsche Verwaltung – leider. Dergleichen kann man sich in Deutschland bislang nur wünschen.
Übertragen auf die amtliche Nutzung von Kommunikationskanälen auf Facebook und Twitter könnte es sogar eine gute Praxis für deutsche Behörden werden, die über diese Kanäle eingehenden Anfragen auch zu beantworten. Ich weiß, dass viele Behörden großartige, bürgernahe Öffentlichkeitsarbeit leisten. Es ist nicht nur informativ, sondern macht geradezu Freude, bestimmten Accounts zu folgen, und zu sehen, wie schnell und wie sachlich kompetent sie antworten.
Jedoch hat selbst ein Verfassungsressort wie das Bundesjustizministerium hier viel aufzuholen. Als Beispiel: Im November 2019 schaltete das Ministerium ein Testimonial mit dem Vorsitzenden des Islamverbandes ZMD im Rahmen der Regierungskampagne „Wir sind Rechtsstaat“. Unser Rechtsinstitut stellte noch am Tag der Veröffentlichung sieben sachliche Klärungsfragen auf der Ministeriumsseite bei Facebook und Twitter, die wiederum ein großes Nutzerinteresse hervorriefen. Bei rund zweitausend Nutzerreaktionen auf den Facebook-Post allein auf der Ministeriumsseite dürfte der Dialogbedarf dem Ministerium nicht entgangen sein. Der Post erhielt sogar die meisten Kommentare im gesamten Jahreszeitraum. Das ist kein Wunder, da er zentrale Fragen unseres Rechtsstaatsverständnisses thematisierte. Das Ministerium ist mehrfach täglich in den sozialen Medien aktiv, auch mit aufwendig produzierten Inhalten und investiert offensichtlich erhebliche Ressourcen in die Öffentlichkeitsarbeit. Auf wiederholte sachliche Anfragen von uns und anderen kam hingegen keinerlei Antwort – bis heute nicht. Die einzige sichtbare Reaktion des Ministeriums auf die Diskussion war ein pauschaler Hinweis auf die eigene Netiquette. Letztlich bin ich erstaunt, wie wenig die Wogen hochschlugen und wie sachlich die User blieben. Viele User wurden offenbar erst durch den Hinweis auf die Netiquette etwas unduldsam.
netzpolitik.org: Fänden Sie eine Antwortpflicht angemessen?
Jacqueline Neumann: Ja, mir geht es bei diesem Punkt darum, inwiefern staatliche Stellen verpflichtet sind, den Bürgern auch auf Social Media auf sachliche Fragen zu antworten. Aus Gründen begrenzter Kapazitäten kann nicht auf alle Fragen geantwortet werden, aber es wäre sicherlich realisierbar, auf die Top-Frage des Jahres oder die zehn Top-Fragen des Monats zu antworten und darüber zu berichten.
Bekanntlich können die Debattenverläufe auf digitalen Plattformen eine wahlentscheidende Rolle spielen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist eine Plattform wie Facebook für die Verbreitung von politischen Ideen und die Teilhabe an der demokratischen Willensbildung sogar von „überragender Bedeutung“. Die Aktivitäten und Social-Media-Monatsberichte des Bundeswirtschaftsministeriums zeigen, was bereits jetzt alles von einem Bundesressort geleistet und problemlos offengelegt werden kann.
Der Twitter-Account von Donald Trump
netzpolitik.org: Account-Sperrungen durch Amtsträger werden etwa in den Vereinigten Staaten als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet, wie ein Berufungsgericht letztes Jahr für den Account von US-Präsident Donald Trump entschied. Gibt es vergleichbare Fälle hier in Deutschland?
Jacqueline Neumann: Soweit ich das überblicke, gibt es in Deutschland auch nach dem Ende der Causa Ramelow noch kein vergleichbares Urteil und insbesondere keine höchstrichterliche Entscheidung.
Das Interessante an der Gerichtsentscheidung zum Twitter-Account des US-Präsidenten ist, dass das Gericht das Argument von Trumps Anwälten, dass er seinen Account bereits vor dem Amtsantritt eingerichtet habe und er die Sperrungen als Privatperson und nicht als Präsident vornehme, nicht gelten ließ. Die Richter bewerteten Trumps Twitter-Account als öffentlich, da er diesen nachweislich für amtliche Mitteilungen nutze. Bei der Einordnung des Ramelow-Accounts wären die amerikanischen Richter sicherlich zu dem gleichen Urteil gekommen.
netzpolitik.org: Wie bewerten Sie die Diskussionen um die aktuellen rechtlichen Vorschläge Trumps, um Eingriffe in die Meinungsfreiheit auf Twitter zu verhindern?
Jacqueline Neumann: Der US-Präsident schlägt vor, das Haftungsprivileg von Twitter und anderen Plattformbetreibern zu beschränken, wonach diese für die von Nutzern veröffentlichten Inhalte nicht verantwortlich sind. Zudem sollen die Unternehmen weniger Eingriffe in Nutzerbeiträge aufgrund ihrer internen Standards vollziehen.
Auch in Deutschland ist die Diskussion um das Haftungsprivileg im Gange. Zudem diskutieren wir die Frage, ob Plattformbetreiber ebenso wie der Staat alle grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungen zulassen müssen. Oder ob sie in Form von AGBs Kommunikationsstandards für ihre Nutzer festlegen dürfen. Dürfen sie Äußerungen kennzeichnen, die vielleicht als falsch zu bewerten sind? Dürfen sie Kommentare verbieten und löschen, die provozierend und bei manchen Nutzern unbeliebt sind, aber von der Meinungsfreiheit gedeckt sind?
Diese Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur unterschiedlich beantwortet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Unstreitig ist, dass Plattformbetreiber aufgrund ihrer Marktmacht und Bedeutung für die politische Debatte mittelbar auch an die Grundrechte gebunden sind. Würde man eine ähnlich starke Grundrechtsbindung wie seitens des Staates annehmen und den privaten Unternehmen die Festlegung von Kommunikationsstandards untersagen, könnte dies in der Tat zu einer Liberalisierung und weniger Sperrungen führen. Denn der Großteil der Sperrungen erfolgt auf der Grundlage der eigenen Standards der Unternehmen. Damit würde jedoch die grundlegende Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft aufgeweicht, die für die Marktwirtschaft und unsere Rechtsordnung erstrebenswert ist.
Es gibt seit längerem auch den Vorschlag, die übereifrige Löschung oder Sperrung rechtskonformer Inhalte mit ebenso empfindlichen Strafen zu belegen wie die ausgebliebene Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte. Wenn dieser Vorschlag in eine Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) einbezogen würde, hätten die Betreiber von Social-Media-Plattformen einen Anreiz, nicht zu viel zu löschen, und würden nicht „im Zweifel gegen den Angeklagten“ entscheiden. Wobei sich dann, ebenso wie bei der Frage der Etablierung eines Put-Back-Verfahrens, die Frage stellt, ob neben den Maßnahmen aufgrund des NetzDG nicht auch die Maßnahmen der Unternehmen aufgrund der eigenen Standards davon umfasst werden müssten.

Aktuell steht auf EU-Ebene mit dem „Digital Services Act“ insbesondere eine Neuregelung der Haftung für Plattformbetreiber und der Aufbau einer zentralen EU-Regulierungsbehörde an. Der öffentliche Konsultationsprozess läuft noch bis September 2020. Daher frage ich mich, ob die deutsche Politik nach den durchwachsenen Erfahrungen mit dem NetzDG nicht besser auf eine europäische Lösung setzen sollte, wenn schon keine Einigung mit den USA möglich scheint, auch um eine weitere Rechtszersplitterung im Internet zu vermeiden. Das französische Verfassungsgericht erklärte kürzlich das dem NetzDG vergleichbare französische Gesetz für teilweise verfassungswidrig. Begründet wurde dies auch mit der Gefahr des Overblockings. Die Frage der Vereinbarkeit des NetzDG mit Verfassungs- und Europarecht steht immer noch aus, um es freundlich auszudrücken.
netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview!
Jacqueline Neumann ist promovierte Juristin. Sie gründete 2017 das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) und ist Kuratorin der Giordano-Bruno-Stiftung. Das ifw ist erreichbar unter info(at)weltanschauungsrecht.de und auf Facebook und Twitter.
